Der OGH urteilte am 29.06.2011 in Bezug auf den Nachtarbeitszuschlag in der Gastronomie. Bei Betrieben, welche rund um die Uhr geöffnet haben, steht dem Arbeiter für die Zeit von 22:00 bis 06:00 kein Nachtarbeitszuschlag zu, auch wenn er überwiegend in dieser Zeit arbeitet.
Ein Betrieb, welcher nicht rund um die Uhr geöffnet hat, sondern lediglich in den Nachtstunden geöffnet hat, ist im Gegensatz dazu verpflichtet den Arbeitern Nachtarbeitszuschlag zu zahlen.