Kampf gegen Lohn- und Sozialdumping
- By Barbara Krätschmer-Zußner
- In Allgemein
- Posted November 3, 2014
Der Ministerrat hat am 21.10.2014 die Regierungsvorlage zum Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 2014 beschlossen. Durch dieses Gesetz soll der Schutz vor Lohn- und Sozialdumping verbessert werden. Noch im Herbst 2014 soll die Beschlussfassung im National- und Bundesrat sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgen.
Durch dieses Gesetz sollen die Kontrollen im Bereich des Lohn- und Sozialdumpings ausgeweitet werden. Bisher wurde nur der Grundlohn kontrolliert. Ab Verabschiedung dieses Gesetzes sollen nun jedoch sämtliche Entgeltbestandteile kontrolliert werden.
Die bisherigen Verwaltungsstrafen in Höhe von 500,00 bis 5.000,00 Euro werden auf 1.000,00 bis 10.000,00 Euro erhöht. Die Pauschalstraf in Höhe von 5.000,00 Euro pro Arbeitgeber gibt es nicht mehr, die Strafen werden pro Arbeitnehmer verhängt. Bei geringfügigen Vergehen wie zum Beispiel geringfügiger Unterentlohnung liegt die Strafe im Ermessen der Behörde.
Besteht ein begründeter Verdacht des Lohn- und Sozialdumpings, so haben die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit einen Zahlungsstopp vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zu veranlassen. Weiters besteht die Möglichkeit, dass die Verwaltungsbehörden eine Sicherheitsleistung des Auftraggebers verlangen.
Zusätzlich zu diesen Maßnahmen ist der betroffene Mitarbeiter vom Dienstgeber über das Lohndumping zu informieren. Die Verjährungsfrist wird von einem Jahr auf drei Jahre angehoben.
Durch dieses Gesetz sollen die Kontrollen im Bereich des Lohn- und Sozialdumpings ausgeweitet werden. Bisher wurde nur der Grundlohn kontrolliert. Ab Verabschiedung dieses Gesetzes sollen nun jedoch sämtliche Entgeltbestandteile kontrolliert werden.
Die bisherigen Verwaltungsstrafen in Höhe von 500,00 bis 5.000,00 Euro werden auf 1.000,00 bis 10.000,00 Euro erhöht. Die Pauschalstraf in Höhe von 5.000,00 Euro pro Arbeitgeber gibt es nicht mehr, die Strafen werden pro Arbeitnehmer verhängt. Bei geringfügigen Vergehen wie zum Beispiel geringfügiger Unterentlohnung liegt die Strafe im Ermessen der Behörde.
Besteht ein begründeter Verdacht des Lohn- und Sozialdumpings, so haben die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit einen Zahlungsstopp vom Auftragnehmer an den Auftraggeber zu veranlassen. Weiters besteht die Möglichkeit, dass die Verwaltungsbehörden eine Sicherheitsleistung des Auftraggebers verlangen.
Zusätzlich zu diesen Maßnahmen ist der betroffene Mitarbeiter vom Dienstgeber über das Lohndumping zu informieren. Die Verjährungsfrist wird von einem Jahr auf drei Jahre angehoben.