Gewinnverlagerung bei Bilanzierern bringt Steuerstundung Durch eine Gewinnverlagerung ins Folgejahr ergibt sich ein Zinsgewinn auf Grund der Steuerstundung. Unfertige Erzeugnisse sowie noch nicht abrechenbare Leistungen sind nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Der Gewinn wird daher erst mit Auslieferung bzw. Fertigstellung der Arbeit