Tipps zum Steuern sparen vor dem Jahreswechsel
- By Barbara Krätschmer-Zußner
- In Allgemein
- Posted November 18, 2014
Gewinnverlagerung bei Bilanzierern bringt Steuerstundung
Durch eine Gewinnverlagerung ins Folgejahr ergibt sich ein Zinsgewinn auf Grund der Steuerstundung. Unfertige Erzeugnisse sowie noch nicht abrechenbare Leistungen sind nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Der Gewinn wird daher erst mit Auslieferung bzw. Fertigstellung der Arbeit realisiert. Anzahlungen werden nicht erfolgswirksam verbucht, sonsern als Passivpost in der Bilanz. Daher sollte man die Auslieferung mit den Abnehmern wenn möglich für den Jahresbeginn 2015 vereinbaren. Laufende Arbeiten sollten ebenfalls erst mit Beginn 2015 fertiggestellt werden. Wichtig ist jedoch, dass die Fertigstellung dokumentiert werden muss.
Gewinnverlagerung bei EA-Rechnern
Auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gibt es die Möglichkeit die Progression mittels Gewinnverlagerung zu glätten. Grundsätzlich gilt beim EA-Rechner das Zufluß-Abfluß-Prinzip, was bedeutet, dass Zahlungen ergebniswirksam sind, egal zu welchem Zeitpunkt die Forderung oder Verbindlichkeit entstanden ist. Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben ist jedoch die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten. Wird beispielsweise die Miete für Dezember 2014 am 15.01.2015 bezahlt, so zählt diese auf Grund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2014 als bezahlt.
Gewinnfreibetrag für Einzelunternehmer und betriebliche Mitunternehmerschaften
Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus dem Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Freibetrag zusammen. Der Grundfreibetrag steht dem Steuerpflichtigen jedenfalls zu, egal ob investiert wurde oder nicht. Dieser beträgt 13 % des Gewinns, höchstens jedoch bis zu einem Gewinn von EUR 30.000,00. Liegt der Gewinn über EUR 30.000,00, kommt ein investitionsbedingter Freibetrag zur Anwendung.
Anschaffung von Wirtschaftsgütern
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis EUR 400,00. Diese können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Wenn eine Anschaffung für Anfang 2015 geplant ist, sollten diese noch bis Jahresende angeschafft werden, da diese dann im Jahr 2014 den Gewinn kürzen.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn mehrere Wirtschaftsgüter mit Einzelpreisen unter EUR 400,00 gekauft werden, jedoch zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden und der Gesamtpreis über EUR 400,00 liegt, handelt es sich um kein geringwertiges Wirtschaftsgut (zum Beispiel ein Tisch mit Sesseln).
Halbjahresabschreibung für Investitionen
Die Absetzung für Anutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme eines neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch bis 31.12.2014, so steht die Halbjahresabschreibung für 2014 zu.
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis EUR 400,00. Diese können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Wenn eine Anschaffung für Anfang 2015 geplant ist, sollten diese noch bis Jahresende angeschafft werden, da diese dann im Jahr 2014 den Gewinn kürzen.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn mehrere Wirtschaftsgüter mit Einzelpreisen unter EUR 400,00 gekauft werden, jedoch zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden und der Gesamtpreis über EUR 400,00 liegt, handelt es sich um kein geringwertiges Wirtschaftsgut (zum Beispiel ein Tisch mit Sesseln).
Halbjahresabschreibung für Investitionen
Die Absetzung für Anutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme eines neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch bis 31.12.2014, so steht die Halbjahresabschreibung für 2014 zu.
Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsfeiern für Mitarbeiter
Betriebsveranstaltungen, wie Weihnachtsfeiern sind bis zu einem Betrag von EUR 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von EUR 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Handelt es sich jedoch um Bargeschenke, so sind diese stets steuerpflichtig.
Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinns des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Werden im Folgejahr höhere Einkünfte erwartet, kann es unter Umständen von Vorteil sein, eine Spende auf Anfang 2015 zu verschieben.